§ 204

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1)Will die Entschädigungsbehörde im Falle des § 200 von der Möglichkeit der Rückforderung der nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen Gebrauch machen, so hat sie die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Leistungen in dem Widerrufsbescheid auszusprechen.
(2)Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn die Entschädigungsbehörde in den Fällen der §§ 201, 202 von der Möglichkeit der Rückforderung bereits bewirkter Leistungen Gebrauch machen will.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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