§ 22b – Stichtag für Neufestsetzung der Renten

BEGDV_1 · Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind oder deren Ruhen von diesem Zeitpunkt an entfällt, werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an gewährt oder neu festgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22b BEGDV_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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