§ 13 – Berechnung der Kapitalentschädigung

BEGDV_3 · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist die als Anlage 2 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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