§ 25 – Beginn der Rentenzahlung für den überlebenden Ehegatten und die Kinder

BEGDV_3 · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1)Die Renten nach den §§ 85 und 85a BEG werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der Verfolgte verstorben ist.
(2)In den Fällen des § 86 Abs. 1 bis 3 BEG wird die Rente vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte verstorben ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 BEGDV_3 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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