§ 38

BEGDV_3 · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1)Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.
(2)Die Voraussetzung, daß für die Kinder nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, gilt auch dann als erfüllt, wenn sich der Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung infolge der gegen die Eltern gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen verzögert hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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