§ 3 – Berufung und Dauer der Mitgliedschaft

BEIRATSV · Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

(1)Die Mitglieder des Beirates werden von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 2, die den Kreis der Schüler vertreten, werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die übrigen Mitglieder mit seiner Zustimmung berufen.
(2)Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Erklärung gegenüber einem Mitglied dessen Mitgliedschaft vorzeitig beenden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BEIRATSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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