§ 4 – Öffentliche Förderung der Beratungsstellen

BERATUNGSG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

(1)Die Länder tragen dafür Sorge, daß den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 für je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Von diesem Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungsstelle aufsuchen können.
(2)Zur Information über die Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich und zur Sicherstellung einer umfassenden Beratung wirken die Beratungsstellen in den Netzwerken nach § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz mit.
(3)Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 erforderlichen Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.
(4)Näheres regelt das Landesrecht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 3 C 1/14ECLI:DE:BVerwG:2015:250615U3C1.14.0

    1. Aus § 3 und § 8 SchKG (juris: BeratungsG) ergeben sich Mindestanforderungen für die Pluralität des Beratungsangebots, die von den Ländern überschritten werden dürfen. 2. Die erforderliche Trägervielfalt wird maßgeblich durch den Beratungsbedarf der Ratsuchenden bestimmt. Unterscheidet sich die Beratung eines freien Trägers in ihrer weltanschaulichen Ausrichtung von der Beratung anderer Beratungsstellen, ist dieser Träger bei der öffentlichen Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG a.F. (nunmehr § 4 Abs. 3 SchKG) zu berücksichtigen, wenn eine relevante Nachfrage für seine Beratung zu erwarten ist. 3. Das Landesrecht hat ausgerichtet am jeweiligen Beratungsbedarf nach § 4 Abs. 3 SchKG a.F. (nunmehr § 4 Abs. 4 SchKG) sicherzustellen, dass das geförderte Angebot den Erfordernissen der weltanschaulichen Vielfalt und Wohnortnähe genügt.

  • BVerwG, Beschl. v. 08.08.2011 – 3 B 96/10

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