§ 6 – Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung

BERATUNGSG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

(1)Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten.
(2)Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.
(3)Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren 1.andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte,
2.Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder und
3.andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehörige,
hinzuzuziehen.
(4)Die Beratung ist für die Schwangere und die nach Absatz 3 Nummer 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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