Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
BERGARBWOF_G · 13 Normen
- § 1Einstellung der Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
- § 4Wohnungsberechtigte
- § 5Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen
- § 6Überlassung von Bergarbeiterwohnungen
- § 9Einzelne Wohnräume
- § 9a
- § 12Treuhandstellen
- § 16Aufgaben der Treuhandstelle
- § 17Treuhandvermögen
- § 18Haftung des Treuhandvermögens
- § 19Aufsicht über die Treuhandstellen
- § 20
- § 21Anwendung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
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