§ 19 – Aufsicht über die Treuhandstellen

BERGARBWOF_G · Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

(1)Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.
(2)Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgeübt.
(3)Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 BERGARBWOF_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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