Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft
BERLINFG · 41 Normen
- § 1Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers
- § 1aKürzungsanspruch für Innenumsätze
- § 3Beschränkung auf den Unternehmensbereich
- § 4Ausnahmen, Einschränkungen
- § 5Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer
- § 6Herstellung in Berlin (West)
- § 6aBerliner Wertschöpfungsquote
- § 6bBegriffe
- § 6cBerliner Vorleistungen
- § 7Bemessungsgrundlage
- § 9Versendungs- und Beförderungsnachweis
- § 10Buchmäßiger Nachweis
- § 11Verfahren bei der Kürzung
- § 12Wegfall der Kürzungsansprüche
- § 14Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- § 14aErhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
- § 14bErhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern
- § 14cErhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
- § 14dErhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
- § 15Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- § 15aVerluste bei beschränkter Haftung
- § 15bSteuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
- § 16Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
- § 17Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
- § 18Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
- § 19Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
- § 20Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches
- § 21Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
- § 22Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern
- § 23Einkünfte aus Berlin (West)
- § 24Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen
- § 25Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
- § 26Ermäßigung der Lohnsteuer
- § 27Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
- § 28Vergünstigung durch Zulagen
- § 29Ergänzende Vorschriften
- § 29aAnwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 30ohne amtliche Überschrift
- § 31Anwendungsbereich
- § 32Ermächtigung
- § 33ohne amtliche Überschrift
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