§ 27 – Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften

BERLINFG · Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft

Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungsbetrags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Vermögensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt die Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten Einkünfte unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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