§ 1 – Begriff des Verfolgten
BERREHAG · Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 19.10.2022 – 8 C 15/21ECLI:DE:BVerwG:2022:191022U8C15.21.0
Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit durch Sicherheitsbehörden der DDR sind grundsätzlich nicht als systembedingte Nachteile dem allgemeinen Schicksal der Bevölkerung der DDR zuzurechnen, auch wenn die Freiheitsbeschränkungen nicht von längerer Dauer waren. Sie unterliegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 VwRehaG bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung.
- BVerwG, Beschl. v. 17.02.2020 – 8 PKH 10/19, 8 PKH 10/19 (8 B 83/19)ECLI:DE:BVerwG:2020:170220B8PKH10.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 – 8 B 7/19ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B8B7.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.02.2019 – 8 B 6/19ECLI:DE:BVerwG:2019:210219B8B6.19.0
- BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 A 9/17ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2A9.17.0
1. Die in § 48 BHO 2017 geregelte allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze von 50 Jahren für Bundesbeamte unterliegt weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. 2. Als politische Verfolgung gemäß § 3 i.V.m. § 1 BerRehaG anerkannte Zeiten müssen im Rahmen der Anwendung der Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 48 BHO 2017 nicht (zusätzlich) zugunsten des Einstellungsbewerbers berücksichtigt werden. 3. Ein auf ein Präjudizinteresse wegen eines beabsichtigen Schadensersatzprozesses gestützter Feststellungsantrag, dass die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers auf der Grundlage von § 48 BHO 1994 und des dazu ergangenen Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen rechtswidrig war, ist begründet (und ein Schadensersatzbegehren nicht offensichtlich aussichtslos), weil die Ablehnung auf einer verfassungsrechtlich unzureichenden Rechtsgrundlage beruht.
- BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 – 3 B 59/16ECLI:DE:BVerwG:2018:100118B3B59.16.0
1. Für die Frage, ob das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) die Freiwilligkeit einer Spitzeltätigkeit ausschließt, kommt es darauf an, welchen Druck die jeweiligen Organe der DDR konkret ausgeübt haben und wie weit die subjektive Widerstandsfähigkeit infolge der PTBS im Einzelfall gemindert war. Ob zur Aufklärung ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit dargelegt werden kann, eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse überdacht werden (hier betreffend die Rechtsprechung zum Lauf der Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).
- BVerwG, Beschl. v. 18.12.2017 – 3 PKH 3/17, 3 PKH 3/17 (3 B 21/17)ECLI:DE:BVerwG:2017:181217B3PKH3.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.10.2015 – 3 PKH 4/15, 3 PKH 4/15 (3 B 43/15)ECLI:DE:BVerwG:2015:121015B3PKH4.15.0
- BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 – 3 C 12/14ECLI:DE:BVerwG:2015:280515U3C12.14.0
1. Ansprüche auf berufliche Rehabilitierung bestehen nicht nur bei Eingriffen in einen ausgeübten Beruf, sondern auch bei solchen in einen begonnenen Beruf ohne Aufnahme der Tätigkeit, sofern bereits eine hinreichend verfestigte Anwartschaft auf diese berufliche Tätigkeit erlangt worden ist. 2. Ob die Einsatzbeschlüsse der Kommissionen für die Absolventenvermittlung der DDR-Hochschulen zu einer solchen Verfestigung führten, bestimmt sich maßgeblich nach der tatsächlichen Handhabung des DDR-Rechts (hier: der Absolventenordnung); sie ist ausschließlich von den Tatsacheninstanzen aufzuklären.
- BVerwG, Beschl. v. 26.01.2015 – 3 B 3/14ECLI:DE:BVerwG:2015:260115B3B3.14.0
Stützt sich der Adressat eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes zur Begründung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf das Vorliegen neuer Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, kann er als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht geltend machen, dass das Verwaltungsgericht Ermittlungen unterlassen hat, die dem Auffinden weiterer Beweismittel dienen sollen.
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