§ 11 – Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten

BERREHAG · Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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