Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BERVERSV_2017 · 36 Normen
- § 1Umfang der Berichterstattung
- § 2Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen
- § 3Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
- § 4Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
- § 5Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen
- § 6Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen
- § 7Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen
- § 8Fristen für die Einreichung
- § 9Allgemeine formgebundene Erläuterungen
- § 10Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen
- § 11Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen
- § 12Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen
- § 13Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
- § 14Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen
- § 15Fristen für die Einreichung
- § 16Unterlagen aller Versicherungsunternehmen
- § 17Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen
- § 18Anzuwendende Vorschriften
- § 19Umfang der Berichterstattung
- § 20Frist für die Einreichung
- § 21Abgrenzungsmerkmale
- § 22Anzuwendende Vorschriften
- § 23Kennzahlen und Versicherungszweige
- § 24Anwendung der Formulare
- § 24aElektronische Einreichung
- § 24bDatenformate und Einreichungsvorgaben
- § 24cZusammen einzureichende Formularteile
- § 24dKorrekturmeldungen
- § 24eZurückweisung von Daten
- § 25Ordnungswidrigkeiten
- § 26Ausnahme von der Berichtspflicht
- § 27Übergangsvorschriften
- Anlage 1(zu § 23)
- Anlage 2(zu § 24)
- Anlage 3(zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2)
Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.