§ 19 – Umfang der Berichterstattung

BERVERSV_2017 · Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1)Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt 1.gemäß Formular F.601.01 durch Lebensversicherungsunternehmen,
2.gemäß Formular F.602.01 durch Pensionskassen,
3.gemäß Formular F.603.01 durch Krankenversicherungsunternehmen und
4.gemäß Formular F.604.01 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.
(2)Für die Formulare F.601.01 bis F.604.01 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 BERVERSV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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