§ 11 – Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton

BETONFBAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

(1)Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden,
2.Arbeitsabläufe zu planen,
3.Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
4.Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und
5.Betonprüfungen zu beschreiben.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BETONFBAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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