Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
BETONFBAUSBV · 23 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- § 7Ziel und Zeitpunkt
- § 8Inhalt
- § 9Prüfungsbereiche
- § 10Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen
- § 11Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton
- § 12Ziel und Zeitpunkt
- § 13Inhalt
- § 14Prüfungsbereiche
- § 15Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung
- § 16Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung
- § 17Prüfungsbereich Betonfertigteile
- § 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 21Inkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.