§ 16 – Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung

BETONFBAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

(1)Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
2.Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,
3.Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,
4.Betonprüfungen zu beschreiben und
5.Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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