§ 1 – Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung

BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1)Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2)Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn 1.der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 25.11.2025 – 3 AZR 77/25ECLI:DE:BAG:2025:251125.U.3AZR77.25.0
  • BFH, Urt. v. 30.10.2025 – X R 28/23ECLI:DE:BFH:2025:U.301025.XR28.23.0

    NV: Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind nicht als "außerordentliche Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) anzusehen (Anschluss an Senatsurteil vom 30.10.2025 - X R 25/23).

  • BAG, Urt. v. 26.08.2025 – 3 AZR 283/24ECLI:DE:BAG:2025:260825.U.3AZR283.24.0
  • BFH, Urt. v. 25.06.2025 – X R 23/22ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.XR23.22.0

    Zahlungen aus einem pension plan nach Section 401(k) des US-amerikanischen Internal Revenue Codes sind, soweit sie vor dem 01.01.2025 erfolgt sind, aufgrund der Anerkennung der strukturellen Vergleichbarkeit durch die Bundesrepublik Deutschland mit den in § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannten Durchführungswegen nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes zu versteuern.

  • BAG, Urt. v. 06.05.2025 – 3 AZR 118/24ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR118.24.0
  • BAG, Urt. v. 06.05.2025 – 3 AZR 142/24ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR142.24.0

    Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird.

  • BFH, Beschl. v. 04.09.2024 – XI R 25/21ECLI:DE:BFH:2024:B.040924.XIR25.21.0

    1. Pensionsrückstellungen sind dem Grunde nach auch für erteilte Versorgungszusagen im Sinne des § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bilden, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine Rückdeckungslebensversicherung, die in Fondsanteile investiert, beim Eintritt des Versorgungsfalls hat. 2. Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung richtet sich auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG für den Teil der Versorgungszusage, der auf einer Zusage im Rahmen einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung beruht, und im Übrigen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Der Teilwert ist nicht abweichend von § 6a Abs. 3 EStG mit dem jeweils aktuellen Wert der Rückdeckungslebensversicherung (beziehungsweise der Fondsanteile) zum jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten.

  • BSG, Beschl. v. 24.07.2024 – B 12 KR 7/24 BECLI:DE:BSG:2024:240724BB12KR724B1
  • BAG, Urt. v. 12.03.2024 – 3 AZR 150/23ECLI:DE:BAG:2024:120324.U.3AZR150.23.0
  • BSG, Urt. v. 21.12.2023 – B 5 R 3/22 RECLI:DE:BSG:2023:211223UB5R322R0

    1. Es besteht kein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn bei Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung aufgrund der arbeitsvertraglichen Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erworben wurde. 2. Bei einem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde handelt es sich um einen schwerwiegenden Fehler, der unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids rechtfertigt.

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