§ 1b – Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1)Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2)Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3)Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4)Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5)Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a oder § 20 Absatz 3 erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3 1.dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden,
2.muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden und
3.muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 30.10.2025 – X R 25/23ECLI:DE:BFH:2025:U.301025.XR25.23.0

    Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine "außerordentlichen Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten).

  • BAG, Urt. v. 26.08.2025 – 3 AZR 283/24ECLI:DE:BAG:2025:260825.U.3AZR283.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2025 – 2 C 17.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260625U2C17.24.0

    Der Grundsatz des Vorteilsausgleichs erfasst nicht über die anerkannte Fallgruppe der verdeckten Gehaltszahlungen hinaus alle Gegenleistungen eines privaten Arbeitgebers für den durch den vorzeitigen Wegfall der Dienstleistungspflicht ermöglichten Einsatz der Arbeitskraft von vor Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschiedenen Beamten.

  • BFH, Urt. v. 25.06.2025 – X R 23/22ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.XR23.22.0

    Zahlungen aus einem pension plan nach Section 401(k) des US-amerikanischen Internal Revenue Codes sind, soweit sie vor dem 01.01.2025 erfolgt sind, aufgrund der Anerkennung der strukturellen Vergleichbarkeit durch die Bundesrepublik Deutschland mit den in § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannten Durchführungswegen nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes zu versteuern.

  • BAG, Urt. v. 06.05.2025 – 3 AZR 118/24ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR118.24.0
  • BAG, Urt. v. 06.05.2025 – 3 AZR 142/24ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR142.24.0

    Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird.

  • BAG, Urt. v. 06.05.2025 – 3 AZR 65/24ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR65.24.0

    Eine Wartezeitregelung für einen Besitzstandsbetrag der betrieblichen Altersversorgung, nach der nicht umlagefähige Ruhenszeiten ohne Entgeltanspruch auch wegen Erziehungsurlaubs oder Elternzeit nicht mitzählen, führt nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts.

  • BAG, Urt. v. 11.03.2025 – 3 AZR 136/24ECLI:DE:BAG:2025:110325.U.3AZR136.24.0

    Berechnet der Arbeitgeber beim vorzeitigen Ausscheiden des Versorgungsberechtigten die Höhe einer auf ein betriebliches Ruhegeld anzurechnenden gesetzlichen Altersrente aufgrund fehlender Kenntnis von den tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten unter Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens und teilt er dem Arbeitnehmer auf dieser Grundlage die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft mit, kann er regelmäßig gleichwohl im späteren Versorgungsfall die Berechnung der gesetzlichen Rente individuell auf Grundlage der tatsächlich nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte vornehmen.

  • BAG, Urt. v. 02.07.2024 – 3 AZR 244/23ECLI:DE:BAG:2024:020724.U.3AZR244.23.0
  • BSG, Urt. v. 23.04.2024 – B 12 KR 4/22 RECLI:DE:BSG:2024:230424UB12KR422R0

    Ein nach Kündigung einer ursprünglich als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung begründeten Versicherung in Höhe des Rückkaufwerts ausgezahlter Kapitalbetrag ist hinsichtlich des Teils, der in der Zeit mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erzielt wurde, auch dann beitragspflichtiger Versorgungsbezug, wenn keine Unverfallbarkeit der Anwartschaft im Sinne des BetrAVG eingetreten ist.

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