§ 1b – Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 30.10.2025 – X R 25/23ECLI:DE:BFH:2025:U.301025.XR25.23.0
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine "außerordentlichen Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten).
- BAG, Urt. v. 26.08.2025 – 3 AZR 283/24ECLI:DE:BAG:2025:260825.U.3AZR283.24.0
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2025 – 2 C 17.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260625U2C17.24.0
Der Grundsatz des Vorteilsausgleichs erfasst nicht über die anerkannte Fallgruppe der verdeckten Gehaltszahlungen hinaus alle Gegenleistungen eines privaten Arbeitgebers für den durch den vorzeitigen Wegfall der Dienstleistungspflicht ermöglichten Einsatz der Arbeitskraft von vor Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschiedenen Beamten.
- BFH, Urt. v. 25.06.2025 – X R 23/22ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.XR23.22.0
Zahlungen aus einem pension plan nach Section 401(k) des US-amerikanischen Internal Revenue Codes sind, soweit sie vor dem 01.01.2025 erfolgt sind, aufgrund der Anerkennung der strukturellen Vergleichbarkeit durch die Bundesrepublik Deutschland mit den in § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannten Durchführungswegen nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes zu versteuern.
- BAG, Urt. v. 06.05.2025 – 3 AZR 118/24ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR118.24.0
- BAG, Urt. v. 06.05.2025 – 3 AZR 142/24ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR142.24.0
Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird.
- BAG, Urt. v. 06.05.2025 – 3 AZR 65/24ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR65.24.0
Eine Wartezeitregelung für einen Besitzstandsbetrag der betrieblichen Altersversorgung, nach der nicht umlagefähige Ruhenszeiten ohne Entgeltanspruch auch wegen Erziehungsurlaubs oder Elternzeit nicht mitzählen, führt nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts.
- BAG, Urt. v. 11.03.2025 – 3 AZR 136/24ECLI:DE:BAG:2025:110325.U.3AZR136.24.0
Berechnet der Arbeitgeber beim vorzeitigen Ausscheiden des Versorgungsberechtigten die Höhe einer auf ein betriebliches Ruhegeld anzurechnenden gesetzlichen Altersrente aufgrund fehlender Kenntnis von den tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten unter Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens und teilt er dem Arbeitnehmer auf dieser Grundlage die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft mit, kann er regelmäßig gleichwohl im späteren Versorgungsfall die Berechnung der gesetzlichen Rente individuell auf Grundlage der tatsächlich nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte vornehmen.
- BAG, Urt. v. 02.07.2024 – 3 AZR 244/23ECLI:DE:BAG:2024:020724.U.3AZR244.23.0
- BSG, Urt. v. 23.04.2024 – B 12 KR 4/22 RECLI:DE:BSG:2024:230424UB12KR422R0
Ein nach Kündigung einer ursprünglich als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung begründeten Versicherung in Höhe des Rückkaufwerts ausgezahlter Kapitalbetrag ist hinsichtlich des Teils, der in der Zeit mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erzielt wurde, auch dann beitragspflichtiger Versorgungsbezug, wenn keine Unverfallbarkeit der Anwartschaft im Sinne des BetrAVG eingetreten ist.
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