§ 10a – Säumniszuschläge, Zinsen, Verjährung

BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1)Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2)Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3)Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4)Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 – 8 B 11/16ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B8B11.16.0
  • BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 – 8 B 10/16ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B8B10.16.0

    1. Der Begriff der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 10 BetrAVG bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und umfasst nicht nur Geld-, sondern auch Deputat- oder andere Sachleistungen, die die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung erfüllen (wie BAG, Urteil vom 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 Rn. 23). 2. Für die Einordnung von Deputatleistungen als betriebliche Versorgungsleistungen kommt es nicht darauf an, ob diese Leistungen auch aktiven Arbeitnehmern gewährt werden und ob ihre Zusage den Leistungsbezug an den Eigenverbrauch im eigenen, im Inland geführten Haushalt knüpft, einen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt enthält oder eine Weiterveräußerung, Abtretung, Verpfändung oder Barabgeltung der Leistung ausschließt (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - BetrAV 2011, 106 Rn. 26 ff.). 3. Wurden Beiträge nach § 10 Abs. 1 bis 3 oder § 30i BetrAVG zu niedrig festgesetzt, weil der Beitragspflichtige die Bemessungsgrundlagen nur unvollständig gemeldet hatte, ist eine Nacherhebung nach § 48 VwVfG i.V.m. § 10 Abs. 1 bis 3, § 10a BetrAVG oder § 30i Abs. 1 BetrAVG zulässig und als Beseitigung seiner gleichheitswidrigen Begünstigung gegenüber anderen Beitragspflichtigen vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

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