§ 11 – Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 06.11.2019 – 8 C 5/18ECLI:DE:BVerwG:2019:061119U8C5.18.0
1. Eine seit dem 1. Januar 2010 durch kassenartübergreifende Vereinigung entstandene, nach § 10 Abs. 1 BetrAVG insolvenzsicherungsbeitragspflichtige Allgemeine Ortskrankenkasse hat gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage auch Versorgungsansprüche und unverfallbare Versorgungsanwartschaften einzubeziehen, die vor dem Jahr 2010 aus Zusagen einer seinerzeit insolvenzfähigen Rechtsvorgängerin entstanden sind. Für solche Versorgungszusagen gilt die Haftungsteilung gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V weder unmittelbar noch entsprechend. 2. Die Unanwendbarkeit des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V auf solche Zusagen und die vollständige Einbeziehung der aus diesen entstandenen Versorgungsverpflichtungen in die Beitragsbemessung gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 27/12
1. Die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG geregelte beitragsrechtliche Gleichbehandlung von ungesicherten Direktzusagen mit Direktzusagen, die durch ein Contractual Trust Arrangement gesichert sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die gesetzliche Insolvenzsicherungsbeitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist mit Art. 102, 106 AEUV vereinbar. 3. Die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung (§ 14 BetrAVG), die durch die Wirtschaftskrise bedingte sprunghafte Erhöhung des Insolvenzsicherungsbeitragssatzes im Jahr 2009 durch die Anwendung des (sog.) Glättungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG und nicht stattdessen oder zusätzlich durch einen Rückgriff auf den Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG abzufangen, war ermessensfehlerfrei.
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 33/12
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 32/12
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 29/12
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 31/12
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 28/12
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 30/12
- BGH, Urt. v. 23.04.2013 – II ZR 161/11
1. Auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (hier: Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit) finden die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht im Versicherungsaufsichtsgesetz auf abschließende Regelungen des Aktien- oder Genossenschaftsrechts verwiesen wird. 2. Bei dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ist zwischen der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber und dem Mitgliedschaftsverhältnis zu unterscheiden. Das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Arbeitgebern und dem Verein ist keine Zwangsmitgliedschaft, sondern privatrechtlicher Natur. 3. Erteilt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit einem Mitglied Auskunft über die Namen und die Anschriften der anderen Mitglieder, liegt darin kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 15 Satz 1 BetrAVG.
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