§ 30c

BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1)§ 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.
(1a)§ 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.
(2)§ 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.
(3)§ 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.
(4)Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 25.11.2025 – 3 AZR 91/25ECLI:DE:BAG:2025:251125.U.3AZR91.25.0

    § 30c Abs. 1 BetrAVG ermöglicht eine Begrenzung der Anpassung auf 1 vH gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1998 neu und unabhängig von einer etwaig bereits bestehenden Zusage erteilt wurden.

  • BAG, Urt. v. 06.05.2025 – 3 AZR 142/24ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR142.24.0

    Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird.

  • BAG, Urt. v. 03.05.2022 – 3 AZR 408/21ECLI:DE:BAG:2022:030522.U.3AZR408.21.0

    Die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.

  • BAG, Urt. v. 03.05.2022 – 3 AZR 374/21ECLI:DE:BAG:2022:030522.U.3AZR374.21.0

    Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht nicht entgegen, wenn für die Überschussverteilung bei einer Pensionskasse nach ihrem Technischen Geschäftsplan in einem ersten Schritt eine einmalige Sonderzahlung und erst in einem zweiten Schritt eine dauerhafte Erhöhung der laufenden Leistungen vorgesehen ist. Die einmalige Sonderzahlung darf jedoch nicht unangemessen hoch sein. Die Gewährung einer 13. Monatsrente als erster Schritt der Überschussverteilung ist zulässig.

  • BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 3 AZR 91/17ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0
  • BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 3 AZR 369/17ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0
  • BAG, Urt. v. 13.12.2016 – 3 AZR 344/15ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0
  • BAG, Urt. v. 13.12.2016 – 3 AZR 343/15ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR343.15.0
  • BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 620/12
  • BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 615/12

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