§ 30i
BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 – 8 B 11/16ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B8B11.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 – 8 C 19/10
1. Die Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags für Unterstützungskassenanwartschaften gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG i.V.m. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 und 2 EStG verletzt weder das Äquivalenzprinzip noch den allgemeinen Gleichheitssatz. 2. Die für Anwartschaften aus Direktzusagen geltenden Vorschriften zur Beitragsbemessung nach dem Teilwert der Pensionsverpflichtung oder dem Barwert der Anwartschaft (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG) sind auf Unterstützungskassenanwartschaften nicht entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Unterstützungskassenanwartschaft rückgedeckt ist oder durch Entgeltumwandlung finanziert wird.
- BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 – 8 C 32/09
1. Die Pflicht zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, dass eine Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG im Jahr 2005 und bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG bestand. 2. Die Erhebung des Einmalbeitrags verletzt weder den Gleichheitssatz noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot .
- BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 – 8 C 35/09
1. Die Pflicht zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, dass eine Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG im Jahr 2005 und bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG bestand. 2. Die Erhebung des Einmalbeitrags verletzt weder den Gleichheitssatz noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot .
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