§ 30j – Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2

BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30j BETRAVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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