Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III

BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 16.Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),mit folgenden Maßgaben:a)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
b)§§ 1 bis 18 finden auf Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden; die Nachversicherung gemäß § 18 Abs. 6 von Zeiten vor dem 1. Januar 1992 ist ausgeschlossen.
c)§§ 26 bis 30 sind nicht anzuwenden.
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Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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