§ 4a – Auskunftspflichten
BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 02.12.2021 – 3 AZR 212/21ECLI:DE:BAG:2021:021221.U.3AZR212.21.0
- BAG, Urt. v. 18.02.2020 – 3 AZR 206/18ECLI:DE:BAG:2020:180220.U.3AZR206.18.0
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müssen Auskünfte, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterrichten, wenn seine zuvor erteilten Auskünfte unrichtig werden, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände erkennen kann, dass die Richtigkeit der Auskunft auch für die Zukunft Bedeutung hat.
- BAG, Urt. v. 14.09.2016 – 4 AZR 38/14ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0
- BAG, Urt. v. 23.08.2011 – 3 AZR 669/09
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