§ 7 – Umfang des Versicherungsschutzes
BETRAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 17.12.2025 – I R 4/23ECLI:DE:BFH:2025:U.171225.IR4.23.0
1. Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Arbeitnehmers ist der Zinsfuß, der für das Versorgungskapital einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage zugunsten eines im gleichen Betrieb beschäftigten gesellschaftsfremden Arbeitnehmers vereinbart worden ist, kein geeigneter Vergleichsmaßstab. 2. Übernimmt bei der auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage der Arbeitgeber durch Vereinbarung einer den risikoarmen Marktzins übersteigenden Verzinsung des Kapitalstocks ein signifikantes Risiko, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, ist die Zusage insoweit arbeitgeberfinanziert. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann allein aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden. Vielmehr sind auch mischfinanzierte Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Arbeitnehmers unter Einbeziehung der Pensionszusage angemessen ist. 3. Im Rahmen des Fremdvergleichs sind bei mischfinanzierten Pensionszusagen auch die Kriterien der sogenannten Erdienbarkeit und der Einhaltung einer angemessenen Probezeit zu prüfen. Die von der Rechtsprechung für ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen entwickelten Modifikationen des Fremdvergleichs sind nicht anwendbar. 4. Bei mischfinanzierten Pensionszusagen ist der arbeitgeberfinanzierte Teil nicht in die gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes für die Rückstellungsbildung bei der Entgeltumwandlung geltende Sonderregel zur Bemessung des Barwerts der Pensionsverpflichtung einzubeziehen. 5. Eine Direktzusage zugunsten eines zu 40 % an der GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, dem gesellschaftsvertraglich ein Vetorecht gegen die Entscheidungen der Mehrheitsgesellschafterin zusteht, unterfällt dem Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes.
- BAG, Urt. v. 06.05.2025 – 3 AZR 130/24ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR130.24.0
Zu den Zusagen iSd. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG, die den Pensions-Sicherungs-Verein in den zwei Jahren vor dem Sicherungsfall nicht zur umfassenden Sicherung verpflichten, zählen auch vertragliche Arbeitgeberwechsel mit Übernahme der Altersversorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber iSd. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.
- BAG, Urt. v. 26.01.2021 – 3 AZR 139/17ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR139.17.0
1. Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613a BGB als Spezialregelungen für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften vor, so dass der Erwerber nicht für eine aufgrund des Endgehaltsbezugs einer Versorgungsordnung bei Insolvenzeröffnung bereits vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik einstehen muss. Insoweit scheidet auch eine Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) aus. Die wertmäßige Differenz kann der Arbeitnehmer als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden. 2. Arbeitnehmern muss als Mindestschutz ihrer Forderungen auf betriebliche Altersversorgung ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG iVm. Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gewährt werden. Das begründet in Deutschland einen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden Anspruch gegen den PSV.
- BAG, Urt. v. 26.01.2021 – 3 AZR 869/16ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR869.16.0
- BAG, Urt. v. 26.01.2021 – 3 AZR 878/16ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR878.16.0
1. Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613a BGB als Spezialregelungen auch für noch nicht gesetzlich unverfallbare Anwartschaften vor. Der Erwerber haftet nicht, wenn diese für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Der Arbeitnehmer kann seine Ansprüche als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden. 2. Arbeitnehmern muss als Mindestschutz ihrer Forderungen aus Direktzusagen auf betriebliche Altersversorgung ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG iVm. Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gewährt werden. Das ist in Deutschland gesichert, da das Unionsrecht den Arbeitnehmern einen unmittelbaren Anspruch gegen den PSV einräumt. 3. Der PSV ist auch eintrittspflichtig, wenn die vom Arbeitnehmer erworbene Anwartschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich noch nicht unverfallbar ist. Er ist zur Garantie des insolvenzrechtlichen Mindestschutzes nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG verpflichtet.
- BAG, Urt. v. 26.01.2021 – 3 AZR 877/16ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR877.16.0
- BAG, Urt. v. 21.07.2020 – 3 AZR 142/16ECLI:DE:BAG:2020:210720.U.3AZR142.16.0
1. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG bestimmt im Wege einer gesetzlich unwiderlegbaren Vermutung einen auf zwei Jahre begrenzten, objektiven Ausschluss und erfasst in seiner seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung auch Zusagen und Verbesserungen von bestehenden Zusagen - wie etwa Anpassungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG -, die auf einem (streitigen) Urteil beruhen. 2. Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung haftet nach § 30 Abs. 3 BetrAVG idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) für die Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) eines insolventen Arbeitgebers, wenn der Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist und die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehenen Leistungen um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.
- BVerwG, Urt. v. 06.11.2019 – 8 C 5/18ECLI:DE:BVerwG:2019:061119U8C5.18.0
1. Eine seit dem 1. Januar 2010 durch kassenartübergreifende Vereinigung entstandene, nach § 10 Abs. 1 BetrAVG insolvenzsicherungsbeitragspflichtige Allgemeine Ortskrankenkasse hat gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage auch Versorgungsansprüche und unverfallbare Versorgungsanwartschaften einzubeziehen, die vor dem Jahr 2010 aus Zusagen einer seinerzeit insolvenzfähigen Rechtsvorgängerin entstanden sind. Für solche Versorgungszusagen gilt die Haftungsteilung gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V weder unmittelbar noch entsprechend. 2. Die Unanwendbarkeit des § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V auf solche Zusagen und die vollständige Einbeziehung der aus diesen entstandenen Versorgungsverpflichtungen in die Beitragsbemessung gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
- BGH, Urt. v. 01.10.2019 – II ZR 386/17ECLI:DE:BGH:2019:011019UIIZR386.17.0
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, ist keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.
- BGH, Urt. v. 01.10.2019 – II ZR 387/17ECLI:DE:BGH:2019:011019UIIZR387.17.0
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