§ 7 – Wahlberechtigung

BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 24.09.2025 – 7 ABR 24/24ECLI:DE:BAG:2025:240925.B.7ABR24.24.0
  • BAG, Beschl. v. 22.05.2025 – 7 ABR 28/24ECLI:DE:BAG:2025:220525.B.7ABR28.24.0

    Ist ein Arbeitnehmer in die Organisation mehrerer Betriebe seines Arbeitgebers tatsächlich eingegliedert, ist er in diesen bei der Wahl des Betriebsrats jeweils wahlberechtigt. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer betriebsübergreifenden Matrix-Struktur.

  • BAG, Beschl. v. 22.01.2025 – 7 ABR 1/24ECLI:DE:BAG:2025:220125.B.7ABR1.24.0

    Die Pflicht des Wahlvorstands, einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Betriebsratswahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, auf sein Verlangen die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe auszuhändigen oder zu übersenden, setzt keine Begründung des Verlangens durch den Wahlberechtigten voraus. Der Wahlvorstand hat die Verhinderung wegen Betriebsabwesenheit nur dann zu überprüfen, wenn sich Zweifel daran aufdrängen.

  • BAG, Beschl. v. 24.05.2023 – 7 ABR 21/21ECLI:DE:BAG:2023:240523.B.7ABR21.21.0

    Ein Betriebsrat kann nicht wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst werden, wenn er nach dem Untergang des Betriebs nur noch ein Restmandat innehat. Möglich ist aber der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten in dem Sinn, dass es von der Wahrnehmung des Restmandats ausgeschlossen ist.

  • BAG, Beschl. v. 04.05.2022 – 7 ABR 14/21ECLI:DE:BAG:2022:040522.B.7ABR14.21.0
  • BAG, Beschl. v. 30.06.2021 – 7 ABR 24/20ECLI:DE:BAG:2021:300621.B.7ABR24.20.0
  • BAG, Beschl. v. 20.02.2019 – 7 ABR 40/17ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0
  • BAG, Beschl. v. 25.10.2017 – 7 ABR 2/16ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0
  • BAG, Beschl. v. 02.08.2017 – 7 ABR 42/15ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0

    Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO (juris: BetrVGDV1WO) ist nicht Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können.

  • BAG, Beschl. v. 21.03.2017 – 7 ABR 19/15ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0

    Die Ausübung des Wahlrechts bei der Betriebsratswahl setzt nach § 2 Abs. 3 WO (juris: BetrVGDV1WO) die Eintragung in die Wählerliste voraus. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WO (juris: BetrVGDV1WO) sind Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst. Wird die Wählerliste durch den Wahlvorstand noch am Wahltag um bislang nicht aufgeführte wahlberechtigte Arbeitnehmer ergänzt und nehmen diese Arbeitnehmer an der Wahl teil, kann dies die Anfechtung der Wahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

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