§ 9 – Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 22.05.2025 – 7 ABR 10/24ECLI:DE:BAG:2025:220525.B.7ABR10.24.0
- BAG, Beschl. v. 23.10.2024 – 7 ABR 34/23ECLI:DE:BAG:2024:231024.B.7ABR34.23.0
Bei der Wahl des Betriebsrats gehören Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Kurzarbeit oder wegen mobiler Arbeit (Homeoffice) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, zu den Arbeitnehmern, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO die Briefwahlunterlagen erhalten, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
- BAG, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 26/23ECLI:DE:BAG:2024:240424.B.7ABR26.23.0
Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn weniger Arbeitnehmer für das Betriebsratsamt kandidieren als die nach der Staffel des § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder. In einem solchen Fall ist bei der Betriebsratsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.07.2023 – 9 E 31/23.PL
- BAG, Beschl. v. 19.10.2022 – 7 ABR 27/21ECLI:DE:BAG:2022:191022.B.7ABR27.21.0
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung endet nicht vorzeitig, wenn die für ihre Wahl notwendige Mindestanzahl von fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb oder in der Dienststelle während der Amtszeit unterschritten wird.
- BAG, Beschl. v. 18.01.2017 – 7 ABR 60/15ECLI:DE:BAG:2017:180117.B.7ABR60.15.0
Leiharbeitnehmer sind bei der Feststellung der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs gehören.
- BAG, Beschl. v. 13.03.2013 – 7 ABR 69/11
Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen.
- BAG, Beschl. v. 12.09.2012 – 7 ABR 37/11
- BAG, Beschl. v. 15.12.2011 – 7 ABR 65/10
In Privatbetrieben tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zählen bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes mit.
- BAG, Beschl. v. 16.11.2011 – 7 ABR 48/10
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