§ 75 – Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz

(1)Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2)Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 24.09.2025 – 7 ABR 24/24ECLI:DE:BAG:2025:240925.B.7ABR24.24.0
  • BAG, Urt. v. 26.08.2025 – 3 AZR 283/24ECLI:DE:BAG:2025:260825.U.3AZR283.24.0
  • BAG, Urt. v. 21.01.2025 – 3 AZR 100/24ECLI:DE:BAG:2025:210125.U.3AZR100.24.0
  • BAG, Urt. v. 30.01.2024 – 1 AZR 74/23ECLI:DE:BAG:2024:300124.U.1AZR74.23.0

    Der Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch eines - aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossenen - Arbeitnehmers auf eine "Anpassung nach oben", wenn Regelungsgegenstand der bereits vollständig durchgeführten Betriebsvereinbarung ausschließlich die Verteilung staatlicher Mittel (hier: einer Corona-Prämie) auf die Beschäftigten ist.

  • BAG, Urt. v. 30.01.2024 – 1 AZR 62/23ECLI:DE:BAG:2024:300124.U.1AZR62.23.0
  • BAG, Urt. v. 21.11.2023 – 3 AZR 14/23ECLI:DE:BAG:2023:211123.U.3AZR14.23.0

    Die für einen Anspruch auf Invalidenrente nach einer Ruhegeldbetriebsvereinbarung erforderliche rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl der Arbeitnehmer ein, wenn die Invalidität durch den Rentenbescheid des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nachgewiesen ist.

  • BAG, Urt. v. 15.11.2023 – 10 AZR 288/22ECLI:DE:BAG:2023:151123.U.10AZR288.22.0
  • BAG, Urt. v. 24.05.2023 – 10 AZR 119/21ECLI:DE:BAG:2023:240523.U.10AZR119.21.0
  • BAG, Urt. v. 08.11.2022 – 9 AZR 226/21ECLI:DE:BAG:2022:081122.U.9AZR226.21.0
  • BAG, Urt. v. 11.10.2022 – 1 AZR 129/21ECLI:DE:BAG:2022:111022.U.1AZR129.21.0

    Es verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan grundsätzlich die Gewährung eines zusätzlichen Abfindungsbetrags zum Ausgleich der durch eine Schwerbehinderung bedingten wirtschaftlichen Nachteile infolge des Arbeitsplatzverlusts vorsehen, dessen Zahlung aber wegen einer im Sozialplan vorgesehenen Höchstbetragsregelung bei älteren schwerbehinderten Arbeitnehmern unterbleibt.

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