§ 76 – Einigungsstelle
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 12.11.2025 – 10 AZR 154/24ECLI:DE:BAG:2025:121125.U.10AZR154.24.0
- BAG, Urt. v. 12.11.2025 – 10 AZR 165/24ECLI:DE:BAG:2025:121125.U.10AZR165.24.0
- BAG, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ABR 20/24ECLI:DE:BAG:2025:230925.B.1ABR20.24.0
- BAG, Beschl. v. 20.05.2025 – 1 ABR 11/24ECLI:DE:BAG:2025:200525.B.1ABR11.24.0
Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn der den Betriebsparteien vom Vorsitzenden der Einigungsstelle übermittelte Spruch im Vergleich zu dem von der Einigungsstelle beschlossenen nicht alle Bestandteile enthält und damit unvollständig ist.
- BAG, Urt. v. 28.01.2025 – 1 AZR 73/24ECLI:DE:BAG:2025:280125.U.1AZR73.24.0
Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch einer Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.
- BAG, Beschl. v. 14.02.2023 – 1 ABR 28/21ECLI:DE:BAG:2023:140223.B.1ABR28.21.0
Die Dotierung eines - außerhalb eines Insolvenzverfahrens aufgestellten - Sozialplans ist für das Unternehmen regelmäßig nicht wirtschaftlich vertretbar, wenn die Erfüllung der sich aus ihm ergebenden Verbindlichkeiten zu einer Illiquidität, einer bilanziellen Überschuldung oder einer nicht mehr hinnehmbaren Schmälerung des Eigenkapitals führt. Aus den Vorgaben des § 123 InsO ergibt sich nichts Abweichendes.
- BAG, Beschl. v. 17.12.2019 – 1 ABR 25/18ECLI:DE:BAG:2019:171219.B.1ABR25.18.0
1. Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG setzt nicht voraus, dass der Wirtschaftsausschuss über sein an den Unternehmer gerichtetes Auskunfts- oder Vorlageverlangen zuvor einen (ordnungsgemäßen) Beschluss gefasst hat. 2. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Unternehmer, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens anhand aussagekräftiger Unterlagen zu unterrichten. Einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedarf es nicht.
- BAG, Beschl. v. 19.11.2019 – 1 ABR 22/18ECLI:DE:BAG:2019:191119.B.1ABR22.18.0
Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht gleichzeitig der Regelungsauftrag zur Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 ArbSchG und zur Regelung erforderlicher Schutzmaßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG sowie deren Wirksamkeitskontrolle iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG übertragen werden.
- BAG, Beschl. v. 19.11.2019 – 7 ABR 52/17ECLI:DE:BAG:2019:191119.B.7ABR52.17.0
- BAG, Beschl. v. 19.11.2019 – 1 ABR 36/18ECLI:DE:BAG:2019:191119.B.1ABR36.18.0
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