§ 78 – Schutzbestimmungen
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 185/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR185.24.0
- BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 186/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR186.24.0
- BAG, Urt. v. 05.11.2025 – 7 AZR 187/24ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR187.24.0
- BAG, Urt. v. 13.08.2025 – 7 AZR 174/24ECLI:DE:BAG:2025:130825.U.7AZR174.24.0
Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied auf eine freie Stelle, liegt in der Berücksichtigung seiner durch die und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung hierfür keine unzulässige Begünstigung, soweit dieser Befähigungszuwachs für die Stelle karriere- und vergütungsrelevant ist.
- BAG, Urt. v. 18.06.2025 – 7 AZR 50/24ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.7AZR50.24.0
- BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 46/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR46.24.0
Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.
- BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 179/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR179.24.0
- BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 159/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR159.24.0
Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Mandatsübernahme von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit war.
- BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 181/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR181.24.0
Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn nach Beendigung der Amtszeit noch während des nachwirkenden Entgeltschutzzeitraums iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG bzw. dessen Erhöhung iSv. § 38 Abs. 3 BetrVG wegen Wiederwahl des Betriebsratsmitglieds eine weitere Amtszeit beginnt.
- BAG, Urt. v. 25.02.2025 – 9 AZR 5/24ECLI:DE:BAG:2025:250225.U.9AZR5.24.0
Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen können eine bestimmte Vergütung beanspruchen, wenn eine geringere Vergütung sie wegen ihres Amts benachteiligen würde.
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