§ 12 – Wahlvorgang
BETRVGDV1WO · Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 22.01.2025 – 7 ABR 1/24ECLI:DE:BAG:2025:220125.B.7ABR1.24.0
Die Pflicht des Wahlvorstands, einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Betriebsratswahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, auf sein Verlangen die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe auszuhändigen oder zu übersenden, setzt keine Begründung des Verlangens durch den Wahlberechtigten voraus. Der Wahlvorstand hat die Verhinderung wegen Betriebsabwesenheit nur dann zu überprüfen, wenn sich Zweifel daran aufdrängen.
- BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 32/23ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR32.23.0
Macht der Wahlvorstand bei der Durchführung einer Betriebsratswahl nach dem vereinfachten einstufigen Wahlverfahren den einzigen Wahlvorschlag schon vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG bekannt, nachdem er ihn als gültig anerkannt hat, begründet dies allein nicht die Anfechtbarkeit der Wahl.
- BAG, Beschl. v. 23.10.2024 – 7 ABR 34/23ECLI:DE:BAG:2024:231024.B.7ABR34.23.0
Bei der Wahl des Betriebsrats gehören Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Kurzarbeit oder wegen mobiler Arbeit (Homeoffice) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, zu den Arbeitnehmern, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO die Briefwahlunterlagen erhalten, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
- BAG, Beschl. v. 20.01.2021 – 7 ABR 3/20ECLI:DE:BAG:2021:200121.B.7ABR3.20.0
- BAG, Beschl. v. 12.06.2013 – 7 ABR 77/11
Der Nachweis der Stimmabgabe kann nicht auf andere Weise als durch den nach § 12 Abs. 3 WO (juris: BetrVGDV1WO) in Anwesenheit des Wählers oder in Fällen schriftlicher Stimmabgabe nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WO (juris: BetrVGDV1WO) in öffentlicher Sitzung anzubringenden Stimmabgabevermerke geführt werden.
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