§ 9 – Nachfrist für Vorschlagslisten
BETRVGDV1WO · Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 22.05.2025 – 7 ABR 10/24ECLI:DE:BAG:2025:220525.B.7ABR10.24.0
- BAG, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 26/23ECLI:DE:BAG:2024:240424.B.7ABR26.23.0
Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn weniger Arbeitnehmer für das Betriebsratsamt kandidieren als die nach der Staffel des § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder. In einem solchen Fall ist bei der Betriebsratsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
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