§ 3 – Gliederung der Prüfung

BETRWHWOPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

(1)Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.Unternehmensstrategie,
2.Unternehmensführung,
3.Personalmanagement,
4.Innovationsmanagement.
(2)Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten,
2.Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten,
3.Unternehmensstrategie planen.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(3)Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.Unternehmensführung und -organisation gestalten,
2.Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern,
3.Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen,
4.Wertschöpfung optimieren.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(4)Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.Personal planen und gewinnen,
2.Personal führen und entwickeln.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(5)Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BETRWHWOPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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