§ 3 – Verbot der Mitwirkung als Notar
BEURKG · Beurkundungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 2/25ECLI:DE:BGH:2025:101125BNOTST.BRFG.2.25.0
- BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotSt (Brfg) 1/22ECLI:DE:BGH:2022:141122BNOTST.BRFG.1.22.0
- BGH, Beschl. v. 19.07.2021 – NotSt (Brfg) 1/21ECLI:DE:BGH:2021:190721BNOTST.BRFG.1.21.0
Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein Sozius oder eine sonst beruflich mit ihm verbundene Person als (gegebenenfalls vollmachtloser) Vertreter einer Vertragspartei auftritt, verstößt er gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG. Bei dem Vertretergeschäft handelt es sich nicht nur um eine Angelegenheit des Vertretenen, sondern auch des Vertreters. Ob es bei dem beurkundeten Geschäft zu (Haftungs-)Risiken für den Sozius oder einen sonstigen Beteiligten kommt, ist dabei nicht von Bedeutung. Vielmehr ist - schon zur Vermeidung eines "bösen Scheins" und aus Gründen der Rechtssicherheit - eine formale Betrachtungsweise geboten.
- BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 6/18ECLI:DE:BGH:2019:181119UNOTST.BRFG.6.18.0
- BGH, Beschl. v. 26.11.2012 – NotSt (Brfg) 2/12
1. Ein Anwaltsnotar, der einen Ehegatten in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hat, darf als Notar an der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags zwischen den vormaligen Ehepartnern nicht mitwirken, wenn in diesem auch geregelt ist, dass mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Erwerbers sämtliche wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sind. Das gilt auch, wenn das Anwaltsmandat die Regelung des Zugewinnausgleichs nicht zum Gegenstand und die Vertragsklausel lediglich deklaratorische Bedeutung hatte. 2. Zur Bemessung der bei einem Verstoß gegen dieses Mitwirkungsverbot zu verhängenden Disziplinarmaßnahme.
- BGH, Beschl. v. 05.03.2012 – NotSt (Brfg) 4/11
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