§ 6 – Ausschließungsgründe

BEURKG · Beurkundungsgesetz

(1)Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn 1.der Notar selbst,
2.sein Ehegatte,
2a.sein Lebenspartner,
3.eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
4.ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
an der Beurkundung beteiligt ist.
(2)An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – II ZB 11/24ECLI:DE:BGH:2025:180325BIIZB11.24.0

    1. Der Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn ein Dritter an der Beurkundung beteiligt ist, der von der Ehefrau des Notars als alleinige Geschäftsführerin einer GmbH in deren Namen bevollmächtigt wird, die GmbH bei der Beurkundung von Willenserklärungen zu vertreten. 2. Das Registergericht kann die Aufnahme einer vom Notar eingereichten Gesellschafterliste ablehnen, wenn es ohne weitere Ermittlungen sichere Kenntnis davon gewinnt, dass die mit ihr bescheinigte Änderung in den Personen der Gesellschafter nicht stattgefunden hat. Eine sichere Kenntnis liegt nur vor, wenn diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich keinem Zweifel unterliegt.

  • BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotSt (Brfg) 1/22ECLI:DE:BGH:2022:141122BNOTST.BRFG.1.22.0
  • BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – 5 StR 487/15ECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR487.15.0

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