§ 11 – Abrufvoraussetzungen

BEWACHRV · Verordnung über das Bewacherregister

Enthält das Abrufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer, muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten enthalten: 1.den Familiennamen, mindestens einen Vornamen, die Ausweisart und die Ausweisnummer,
2.den Familiennamen, mindestens einen Vornamen und den Wohnort oder den Tag oder den Ort der Geburt,
3.den eingetragenen Namen der juristischen Person und den Ort und die Postleitzahl des Sitzes oder einer Niederlassung oder
4.den Namen des Gewerbebetriebs und den Ort und die Postleitzahl einer Niederlassung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BEWACHRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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