§ 109 – Bewertung

BEWG · Bewertungsgesetz

(1)Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(2)Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 17.06.2020 – II R 43/17ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.IIR43.17.0

    1. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens. 2. Die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht. 3. Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen.

  • BFH, Urt. v. 09.11.2016 – II R 65/14ECLI:DE:BFH:2016:U.091116.IIR65.14.0

    Der von Bausparkassen gebildete "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar .

  • BFH, Urt. v. 27.08.2014 – II R 43/12

    1. Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter von Altgesellschaftern an den Dritten kommt nicht in Betracht . 2. Auf den Erwerb des neuen Anteils können die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG anwendbar sein .

  • BFH, Urt. v. 26.02.2014 – II R 36/12

    1. Der nachträgliche Wegfall der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das Betriebsvermögen veräußert wurde und ob die Veräußerung freiwillig oder unfreiwillig erfolgte. 2. Hat sich die Beteiligung des Gesellschafters einer Personengesellschaft durch einen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG begünstigten Erwerb erhöht, können bei einer anschließenden Veräußerung von Gesellschaftsanteilen die Steuerbegünstigungen nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG nur insoweit entfallen, als der Gesellschafter nach der Veräußerung nicht mehr in Höhe des begünstigt erworbenen Gesellschaftsanteils beteiligt ist.

  • BFH, Urt. v. 13.12.2011 – II R 2/11

    1. NV: § 107 Nr. 2 Buchst. e BewG erfordert, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft rechtlich nicht mehr existieren, also untergegangen sind. 2. NV: Der Tatbestand des § 107 Nr. 2 Buchst. e BewG ist nicht erfüllt, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften zwar zwischen dem Abschlusszeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt untergegangen sind, aber im Abschlusszeitpunkt nach § 102 Abs. 1 BewG nicht zum Gewerbebetrieb des Feststellungsbeteiligten gehörten.

  • BFH, Urt. v. 01.09.2011 – II R 67/09

    1. Übertrug ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft unentgeltlich auf eine andere Person, die auf seine Veranlassung zu seinen Gunsten und unter der aufschiebenden Bedingung seines Todes seinem Ehegatten einen Nießbrauch an dem Gesellschaftsanteil bestellte, und trat die aufschiebende Bedingung ein, ist bei der Bemessung der gegen den überlebenden Ehegatten festzusetzenden Erbschaftsteuer der Nießbrauch nach dem vor 2009 geltenden Recht nicht anzusetzen, wenn der Ehegatte aufgrund des Nießbrauchs Mitunternehmer der Gesellschaft geworden ist . 2. Für die Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. genügte der Übergang der Mitunternehmerstellung, ohne dass darüber hinaus auch der Übergang einer zivilrechtlichen Beteiligung an der Gesellschaft erforderlich war .

  • BFH, Urt. v. 02.03.2011 – II R 5/09

    1. NV: Selbständig und nachhaltig tätige Erfinder erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. 2. NV: Der Tod eines Freiberuflers führt nicht zur zwangsweisen Aufgabe seines Betriebs. 3. NV: Zum betrieblichen Anlagevermögen gehörende Patente sind bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht nicht anzusetzen, wenn sie ertragsteuerrechtlich nicht aktivierbar sind. 4. NV: Bei der Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente ist nicht von der gesetzlichen Schutzdauer, sondern von der zu schätzenden verbleibenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer auszugehen. 5. NV: Warenzeichen/Marken gehören zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern. 6. NV: Brauchte der Erblasser zwar eine Schuld zu seinen Lebzeiten nicht zu erfüllen, tritt aber die wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Schuld mit dem Tod des Erblassers ein oder steht zu diesem Zeitpunkt fest, dass sie eintreten wird, ist die Schuld als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. 7. NV: Braucht der Erbe einen vom Erblasser noch nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag ebenfalls nicht zu erfüllen, weil die Leistungspflicht erst mit dem Tod des Erben fällig wird, kann die Leistungspflicht erst ab diesem Zeitpunkt als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden, und zwar als rückwirkendes Ereignis. 8. NV: Der Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt. 9. NV: Bei der Erbschaftsteuer kommt es ausschließlich auf das zivilrechtliche Eigentum, nicht aber auf Anwartschaftsrechte an. 10. NV: Der Erwerb eines Anteils an einer durch notariell beurkundeten Vertrag gegründeten, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragenen GmbH ist nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG vor 2009 begünstigt, wenn der Erblasser beim Eintritt des Erbfalls die Stammeinlage bereits erbracht hatte.

  • BFH, Urt. v. 12.10.2010 – I R 99/09

    1. NV: Zugaben i.S. der vormaligen ZugabeVO sind keine Geschenke. Aufwendungen für Zugaben sind auch nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen . 2. NV: Einwendungen gegen die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens können nicht im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen Feststellungsbescheide geltend gemacht werden, für die der Körperschaftsteuerbescheid insoweit Grundlagenbescheid ist .

  • BFH, Beschl. v. 08.10.2010 – II B 18/10

    1. NV: Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters gegenüber dem Prozessbevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn die ablehnende Einstellung des Richters zum Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Beteiligten in Erscheinung getreten ist . 2. NV: Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch folgt zwar das Gebot einer zumindest einmaligen Kontrolle der Einhaltung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere derjenigen gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG; jedoch muss diese Kontrolle nicht zwingend durch eine höhere Instanz erfolgen . 3. NV: Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass Streifragen, die die Steuerbilanz betreffen, in einem die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens für Stichtage ab dem 1. Januar 1993 bis zum 1. Januar 1997 betreffenden gerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden können .

  • BFH, Urt. v. 05.05.2010 – II R 16/08

    1. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG vor 2009 anzusetzen . 2. Maßgebend war der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz der Gesellschafter-Witwe korrespondierend zu einer ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz der Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten war oder in einer Sonderbilanz auszuweisen gewesen wäre . 3. Bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG vor 2009 war der Pensionsanspruch als ein zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegender Anspruch nicht zu berücksichtigen .

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