§ 121 – Inlandsvermögen
BEWG · Bewertungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 23.11.2022 – II R 37/19ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.IIR37.19.0
Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
- BFH, Urt. v. 10.05.2017 – II R 2/16ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.IIR2.16.0
NV: Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 € unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu.
- BFH, Urt. v. 10.05.2017 – II R 53/14ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.IIR53.14.0
Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 € unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu.
- C-181/12 – Yvon Welte gegen Finanzamt VelbertECLI:EU:C:2013:662
Freier Kapitalverkehr — Art. 56 EG bis 58 EG — Erbschaftsteuern — Erblasser und Erbe mit Wohnsitz in einem Drittland — Nachlassvermögen — In einem Mitgliedstaat belegenes Grundstück — Anspruch auf Inanspruchnahme eines Freibetrags auf die Steuerbemessungsgrundlage — Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden
- BFH, Urt. v. 19.06.2013 – II R 10/12
1. Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. 2. Führt die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung, kann eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein.
- BFH, Urt. v. 04.07.2012 – II R 38/10
1. Ein auf ausländischem Recht (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht) beruhender Erwerb von Todes wegen kann der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen . 2. Die Vorschriften des Saarvertrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind seit dessen Außerkrafttreten am 5. Juli 1959 nicht mehr anwendbar. Die Verwaltungsanweisungen, durch die ihre weitere Anwendung angeordnet wurde, sind für die Gerichte nicht verbindlich und begründen keinen Vertrauensschutz zugunsten der Steuerpflichtigen .
- BFH, Urt. v. 04.05.2011 – II R 51/09
Das Recht, Vermögensteuer für die Beteiligung einer in der Schweiz ansässigen, im Inland beschränkt vermögensteuerpflichtigen Person an einer inländischen gewerblich geprägten Personengesellschaft zu erheben, steht der Schweiz zu .
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