§ 14 – Versetzung und Prüfung

BF_V · Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

(1)Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch werden die Förderungsberechtigten von einem Studienhalbjahr in das nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält.
(2)Die zweimalige Nichtversetzung in einem Lehrgang schließt grundsätzlich die weitere Teilnahme am Unterricht in gleichartigen Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule aus. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – eine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
(3)Die Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und 8 werden durch eine Prüfung an der Bundeswehrfachschule abgeschlossen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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