Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
BF_V · 41 Normen
- § 1Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung
- § 1aZuständigkeiten
- § 2Berufsberatung
- § 2aErstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung
- § 3Förderungsplan
- § 4Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
- § 5Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung
- § 6Erstattung von Kosten
- § 7Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes
- § 8Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung
- § 9Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
- § 10Zahl der Unterrichtsstunden
- § 11Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
- § 12Kosten der Lehrgangsteilnahme
- § 13Form und Fristen
- § 14Versetzung und Prüfung
- § 15Gegenstand der beruflichen Bildung
- § 16Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung
- § 17Antragstellung
- § 18Persönliche Förderungsvoraussetzungen
- § 19Kosten der beruflichen Bildung
- § 20Lehrgangs- und Studiengebühren
- § 21Kosten für Ausbildungsmittel
- § 23Reise- und Trennungsauslagen
- § 24Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung
- § 25Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren
- § 26Zuschuss zu den Umzugsauslagen
- § 27Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten
- § 28Pflichten der Förderungsberechtigten
- § 29Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
- § 30Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
- § 31Eingliederungshilfen
- § 32Einarbeitungszuschuss
- § 32aLohnkostenzuschuss
- § 33Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen
- § 34Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
- § 35Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
- § 36Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen
- § 36aEingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
- § 37Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung
- § 38Übergangsregelungen
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.