§ 36a – Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes

BF_V · Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

(1)Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2)Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.
(3)Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36a BF_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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