§ 35 – Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes

BF_V · Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

(1)Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.
(2)Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.
(3)Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.
(4)§ 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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