§ 24 – Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung

BF_V · Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

(1)Notwendige Kosten für Studienfahrten - auch in das Ausland - aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung sind zu übernehmen, wenn solche Reisen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Studienordnungen vorgesehen sind oder die zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbilder bescheinigen, dass die Studienfahrt im konkreten Ausbildungsprogramm für alle Teilnehmenden vorgegeben ist und in dem Zeitraum der Studienfahrt eine anderweitige Unterweisung Zurückbleibender nicht angeboten wird.
(2)Der Antrag ist vor Beginn der Reise schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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