§ 8 – Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte

BFAAG · Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

(1)Bis zur Wahl des Personalrats des Bundesamts werden dessen Aufgaben vom Personalrat des Auswärtigen Amts als Übergangspersonalrat des Bundesamts wahrgenommen.
(2)Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt.
(4)Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamts und ihrer Stellvertreterin werden deren Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Auswärtigen Amts und ihren Stellvertreterinnen wahrgenommen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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