§ 3 – Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse

BFAIPG · Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft

Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH üben insoweit die Befugnisse von Vorgesetzten aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu regeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BFAIPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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