§ 6 – Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten

BFAIPG · Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft

(1)Der Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für diejenigen Personalangelegenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zuständig, über die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu entscheiden hat.
(2)In Angelegenheiten, in denen die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH entscheidet, werden die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom Betriebsrat der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH wahrgenommen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BFAIPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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